SATZUNG PADERBORN ÜBERZEUGT E.V.

Präambel
Aus Gründen der Lesbarkeit ist in dieser Satzung fast durchgehend die männliche Form gewählt worden. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für alle Geschlechter gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Paderborn überzeugt. e. V."
2. Der Sitz des Vereins ist Paderborn.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität und das Image der Stadt lokal, regional und überregional zu fördern, um insbesondere Leistungsträger für den Standort Paderborn zu gewinnen bzw. sie am Standort zu halten.
2. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch:
a) Unterstützung der Stadt Paderborn bei Initiativen und Projekten, die den Wirtschaftsstandort stärken und der Stadtwerbung dienen,
b) Marketingmaßnahmen unter Zuhilfenahme unterschiedlichster Medien,
c) Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, mit denen die Stärken des Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur- und Sportstandortes herausgestellt werden,
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, insbesondere der Universität Paderborn, Unternehmen in der Stadt Paderborn und in der Region, bei Maßnahmen zur Förderung des Standorts Paderborn.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen werden, die ihre Wohnung, ihren Geschäftssitz, eine Niederlassung oder Zweigniederlassung, Zweigstelle oder eine Filiale in der Stadt Paderborn haben.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Einsatz für die Vereinszwecke.
3. Auf Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegen die schriftlich mitzuteilende ablehnende Entscheidung kann mit einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Schreibens Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
4. Die Stadt Paderborn als Gründungsmitglied wird in der Mitgliederversammlung durch ihr vertretungsberechtigtes Organ, den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, vertreten. Die Universität Paderborn als Gründungsmitglied wird in der Mitgliederversammlung durch ihr vertretungsberechtigtes Organ, den Präsidenten/die Präsidentin, vertreten.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt;
Ein Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die in Textform abzugebende Austrittserklärung muss dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB spätestens am 30.09. des Jahres vorliegen.
b) durch Streichung von der Mitgliederliste;
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit mindestens für zwei aufeinanderfolgende Jahre zu leistende Mitgliedsbeiträge im Verzug ist. Eine solcher Streichung setzt mindestens zwei Mahnungen pro fälliger Beitragsrate voraus, wobei die erste Mahnung frühestens einen Monat nach Beitragsfälligkeit und die zweite Mahnung zwischen drei und fünf Monaten nach Beitragsfälligkeit erfolgen muss. In der zweiten Mahnung für den Beitrag des zweiten Jahres ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins in erheblichen Maße oder besonders nachhaltig verstoßen hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis.
d) durch Tod einer natürlichen bzw. Auflösen einer juristischen Person oder Personenvereinigung.

§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
und
b) der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Kalenderjahr soll eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die auch in hybrider oder vollständig virtueller Form abgehalten werden kann. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem 1. oder 2. Stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt in Textform bekannte Adresse (Postanschrift, Telefax, E-Mail) gerichtet ist.
Soll eine virtuelle Teilnahme ermöglicht werden, so ist in der Einladung sowohl die Wahl des Kommunikationsmittels für die anstehende Versammlung als auch deren etwaige Zugangsdaten anzugeben. Die virtuelle Kommunikationsalternative ist so zu wählen, dass es einem jedem Mitglied möglich ist, seine Stimm-, Antrags- und Informationsrechte vergleichbar einer vollständig in Präsenz stattfindenden Versammlung wahrzunehmen. Im Übrigen gelten die für die Mitgliederversammlung in der Satzung festgelegten Bestimmungen auch für diese Versammlungsformen.
Nach Erhalt der Einladung können die, die zwar virtuell teilnehmen, aber ihre Mitgliedsrechte wie beispielsweise ihre Antrags- und Stimmrechte nicht in elektronischer Form vornehmen wollen, ihre Anträge und Stimmen zu den Tagesordnungspunkten im Vorhinein schriftlich beziehungsweise in Textform an den Verein zu Händen des Vorstandsvorsitzenden abgeben. Gleiches gilt für die Mitglieder, die generell nicht an einer ausschließlich virtuellen Versammlung teilnehmen können oder wollen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt – unabhängig von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer außerhalb der Mitgliederversammlung erfolgenden einstimmigen Beschlussfassung – insbesondere über
a) die Wahl bzw. Bestätigung des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB,
b) die Feststellung des jährlichen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellenden Wirtschaftsplans und erforderlicher wesentlicher Änderungen oder Nachträge,
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses nach Ablauf des Geschäftsjahres sowie Entlastung des Vorstandes,
d) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins,
g) die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden daher nicht mitgezählt.
7. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, die zugleich zwei Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder ausmachen muss.
8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
9. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmmehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Vorstandsmitglieder – unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 1 der Satzung – gewählt werden können, ist abweichend davon eine offene Wahl durch Handzeichen bzw. eine offene Blockwahl zulässig, wenn nicht mindestens ein zumindest virtuell anwesendes Mitglied in der Mitgliederversammlung diesem Vorgehen widerspricht.
10. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss – unabhängig von der Art der Beschlussfassung – enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen bzw. teilnehmenden Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen) und die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
- den genauen Wortlaut gefasster Beschlüsse.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus insgesamt

1) sechs vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern im Sinne von § 26 BGB mit den Funktionen Vorsitzender, 1. und 2. Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, 1. und 2. Beisitzer und setzt sich aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Paderborn und dem Präsidenten/der Präsidentin der Universität Paderborn als geborenen Mitgliedern (§ 3 Abs. 4 der Satzung) sowie vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern

und

2) vier vom Rat der Stadt Paderborn bestellten Vorstandsmitgliedern, die jeweils bis zur Dauer einer durch den Rat erfolgten Neubestellung – im Regelfall mit dem durch die Kommunalwahl festgelegten Ende der Amtsdauer des Rates – und der Übernahme des Amtes durch einen Nachfolger im Amt als Vorstandsmitglied bleiben.

Die Wahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB erfolgt – vom Tage ihrer Wahl gerechnet – auf die Dauer von drei Jahren; gewählt werden können nur Personen, die selbst ordentliche Mitglieder oder als gesetzliche beziehungsweise benannte Vertreter eines ordentlichen Mitglieds sich der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen; die Wiederwahl ist zulässig. Für das Wahlverfahren im Übrigen gilt § 5 Abs. 9 der Satzung.

1. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch einen Nachfolger. Abweichend hiervon endet das Amt des Vorstandsmitglieds mit dessen Ausscheiden oder dem Ausscheiden des von ihm vertretenen Mitglieds aus dem Verein, seiner Amtsniederlegung im Vorstand oder bei Mitgliedern, deren Mitgliedschaft an ein Wahlamt geknüpft ist, mit dem Ende des Wahlamtes. Entsprechendes gilt für die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern, die als gesetzliche oder benannte Vertreter eines Mitglieds tätig werden.
Endet das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger. Nach Ablauf der Wahlzeit verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur Neuwahl. Diese ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlzeit von der Mitgliederversammlung durchzuführen.

2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Planung und Überwachung der Aufgaben der Geschäftsführung,
d) die Vorlage eines Wirtschaftsplans, Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) die Einstellung bzw. Beauftragung der Geschäftsführung.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei mindestens ein Mitglied der Vorsitzende, der 1. oder 2. Stellvertretende Vorsitzende sein muss.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich einberufen werden und auch als virtuelle Veranstaltungen – entsprechend den Bestimmungen für die Mitgliederversammlung – durchgeführt werden können. Darüber hinaus können Beschlüsse des Vorstandes auch in Textform oder per Telefonkonferenz herbeigeführt werden, wenn mindestens die für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes erforderliche Anzahl der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnimmt und alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Art und Weise der Beschlussfassung erklären.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder teilnehmen und sich unter diesen der Vorsitzende oder der 1. und 2. Stellvertretende Vorsitzende befinden.

5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB eine Stimme hat und die vom Rat der Stadt Paderborn benannten Vorstandsmitglieder bis zu einem maximalen finanziellen Geschäftswert von 20.000,- Euro nur beratend mitwirken.
Abweichend hiervon bedürfen Beschlüsse des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als 20.000,- Euro im Innenverhältnis des Vereins der ausdrücklich erklärten Zustimmung von mindestens drei der vom Rat der Stadt Paderborn bestellten Vorstandsmitglieder.
Im Falle von Dauerschuldverhältnissen gelten die vorgenannten Wertgrenzen für die Höhe der jährlichen Verpflichtungen.

6. Über die gefassten Beschlüsse ist – unabhängig von der Art ihrer Beschlussfassung – eine Niederschrift zu fertigen, die Auskunft zu Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und der Sitzungsleitung, die gefassten Beschlüsse und die Art der Abstimmung sowie die Abstimmungsergebnisse gibt.

7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält vom Verein keine Vergütung oder Zahlung im Sinne einer etwaigen Ehrenamtspauschale.

§ 7
Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung wird aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes eingestellt bzw. beauftragt.

2. Der Geschäftsführung kann die Wahrnehmung von wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten übertragen werden. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.

3. Die Höhe der Vergütung der Geschäftsführung ist in einem Geschäftsführervertrag festzuschreiben und wird durch den Vorstand bestimmt. Es gilt § 6 Absatz 5 der Satzung.

§ 8
Prüfung des Jahresabschlusses

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Paderborn prüft den Jahresabschluss des Vereins. Das Prüfungsergebnis wird in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

§ 9
Finanzierung

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Stadt Paderborn zahlt als Mitgliedsbeitrag einen jährlichen Betrag, der im Rahmen des jeweiligen Haushaltes für die Aufgaben des Vereins „Paderborn überzeugt. e. V.“ bereitgestellt wird.

2. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins notwendigen weiteren Mittel werden durch finanzielle Förder- und Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Summe aller übrigen Mitgliedsbeiträge pro Jahr soll der Höhe des nach Absatz 1 geleisteten jährlichen Mitgliedsbeitrags der Stadt Paderborn entsprechen.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit wird durch eine von der Mitgliederversammlung erlassene Beitragsordnung festgelegt.

§ 10
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Paderborn zu, die dieses für die in § 2 der Satzung definierten Zwecke einsetzen wird.

§ 12
Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern und Mitgliedern der vereinsinternen Organe persönliche Daten wie Vorname, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Fax- bzw. Telefonnummer, Organisation unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in automatisierter Form erhoben und verarbeitet.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den der jeweiligen Aufgabenerfüllung zugehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an andere Mitglieder erfolgt nur, soweit das Mitglied glaubhaft macht, dass er die Daten zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt.

Soweit für Veranstaltungen, Veröffentlichungen etc. darüberhinausgehende Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten benötigt werden, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erteilt werden. Der Widerruf kann in gleicher Weise erfolgen, wobei die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zu einem Widerruf der Einwilligung bestehen bleibt.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO;
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;
- und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB oder gegenüber einem vom Vorstand bestellten Datenschutzbeauftragten geltend gemacht werden.

Die Mitgliederdaten werden spätestens ein Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 23.11.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.