SATZUNG PADERBORN ÜBERZEUGT E.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Paderborn überzeugt. e.V.’’ 
2. Der Sitz des Vereins ist Paderborn. 
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. 
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins ist es, die Attraktivität und das Image der Stadt lokal, regional und überregional zu fördern, um insbesondere Leistungsträger für den Standort Paderborn zu gewinnen bzw. sie am Standort zu halten.

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch: 
a) Unterstützung der Stadt Paderborn bei Initiativen und Projekten, die den Wirtschaftsstandort stärken und der Stadtwerbung dienen. 
b) Marketingmaßnahmen unter Zuhilfenahme unterschiedlichster Medien. 
c) Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, mit denen die Stärkung des Wirtschafts-, Wissenschafts-. Kultur- und Sportstandortes herausgestellt werden. 
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, insbesondere der Universität Paderborn, Unternehmen in der Stadt Paderborn und in der Region, bei Maßnahmen zur Förderung des Standorts Paderborn.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihre Wohnung, ihren Geschäftssitz oder eine Filiale in der Stadt Paderborn haben. 
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Einsatz für die Vereinszwecke. 
3. Auf Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Gegen die schriftlich mitzuteilende ablehnende Entscheidung kann mit einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Schreibens Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung. 
4. Die Stadt Paderborn als Gründungsmitglied wird in der Mitgliederversammlung durch den Bürgermeister und fünf von der Stadt Paderborn zu bestimmenden Vertretern vertreten. Die Universität Paderborn als Gründungsmitglied wird in der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten vertreten. 
5. Die Mitgliedschaft erlischt 
a) durch Austritt. Ein Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die entsprechende Erklärung muss dem Vereinsvorsitzenden spätestens bis zum 30.09. des Jahres vorliegen. 
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei schwerer Schädigung der Vereinsinteressen oder mehr als dreimonatigem Zahlungsverzug mit einem Jahresmitgliedsbeitrag. 
c) durch Tod einer natürlichen bzw. Erlöschen einer juristischen Person.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung, 
b) der Vorstand, 
c) die Geschäftsführung, 
d) der Beirat

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder – in dessen Verhinderungsfalle – von dem 1. Stellvertreter jährlich mindestens zweimal einberufen. Die erste Mitgliederversammlung eines jeden Jahres hat innerhalb von vier Monaten nach dem Jahreswechsel zu erfolgen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich und unter Beifügen der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 15 Tage (Datum des Poststempels). Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung mit Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über, 
a) die Wahl bzw. Bestätigung des Vorstandes, 
b) die Feststellung des jährlichen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellenden Wirtschaftsplan und erforderlicher wesentlicher Änderungen oder Nachträge, 
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses nach Ablauf des Geschäftsjahres sowie Entlastung des Vorstandes, 
d) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, 
e) Satzungsänderungen, 
f) die Auflösung des Vereins.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Diese Beschlüsse können nicht ohne die Mehrheit der von den Vertretern der Stadt Paderborn abgegebenen Stimmen gefasst werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und mindestens sechs Besiitzern. Geborenes Mitglied des Vorstandes ist das Gründungsmitglied Stadt Paderborn, vertreten durch den Bürgermeister, sowie weitere 5 vom Rat bestimmte Vertreter. Ein weiteres geborenes Vorstandsmitglied ist das Gründungsmitglieder Universität Paderborn, vertreten durch den Präsidenten.

Weitere beratende Mitglieder können vom Vorstand berufen werden. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Funktionszuweisung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur Neuwahl. Diese ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlzeit durchzuführen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft an ein Wahlamt gebunden ist, scheiden mit dem Ende des Wahlamtes aus dem Vorstand aus.

3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung zugewiesen sind. In deren Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben: 
a) die Vorbereitung der Mitgliedsversammlung, 
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung, 
c) die Planung und Überwachung der Aufgaben der Geschäftsführung, 
d) die Vorlage eines Wirtschaftsplans, Jahresberichtes und des 
e) Rechnungsabschlusses, 
f) die Verwaltung des Vereinsvermögens, 
g) die Einstellung bzw. Beauftragung der Geschäftsführung.

Einzelheiten regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Ladungsfrist beträgt acht Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann de Ladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann elektronisch, schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen.

Der Vorstand ist berechtigt zur Erledigung der Aufgaben des Vereins Mitarbeiter einzustellen, sofern die Finanzierung gesichert ist.

4. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei mindestens ein Mitglied der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 7 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung wird aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes eingestellt bzw. beauftragt.

2. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand erforderlich ist. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.

 

§ 8 Beirat

1. Der Vorstand kann weitere Personen und Vertreter von Institutionen, deren Mitwirkung für ,,Paderborn überzeugt e.V.‘‘ von besonderem Interesse ist, in einen Beirat berufen. Jeweils ein Vertreter der im Rat der Stadt Paderborn vertretenen Fraktionen ist in den Beirat zu berufen, soweit diese nicht bereits im Vorstand vertreten sind.

2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben durch Beratung, wirtschaftliche und ideelle Förderung.

 

§ 9 Prüfung des Jahresabschlusses

Das Rechenprüfungsprüfungsamt der Stadt Paderborn prüft den Jahresabschluss des Vereins. Das Prüfungsergebnis wird in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

 

§ 10 Finanzierung

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 
Die Stadt Paderborn zahlt als Mitgliedsbeitrag einen jährlichen Betrag, der im Rahmen des jeweiligen Haushaltes für die Aufgaben des Vereins ,,Paderborn überzeugt e.V.‘‘ bereitgestellt wird.

2. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins notwendigen weiteren Mittel werden durch finanzielle Förder- und Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Summe aller übrigen Mitgliedsbeiträge pro Jahr soll der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags der Stadt Paderborn gem. Ziff. 1 entsprechen.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Paderborn zu, die dieses für die in § 2 dieser Satzung definierten Zwecke einsetzen wird.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 20.12.2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Paderborn, 20. Dezember 2011